GEBÜHREN


Der Rechtsanwalt rechnet seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Eine Ausnahme von dieser Regel stellt die Beratung ohne darüber hinausgehende anwaltliche Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich dar. Seit dem 01.07.2006 ist das anwaltliche Honorar für diesen Bereich frei zu vereinbaren. Wird nichts vereinbart, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Mandanten, der Verbraucher ist, höchstens 190 €.

Das Honorar berechnet sich in vielen Fällen nach der Höhe des Gegenstandswertes, d.h. nach dem Wert, der Gegenstand der außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung ist. Im gerichtlichen Verfahren ist es nicht erlaubt, die gesetzlich normierten Gebühren zu unterschreiten. Im außergerichtlichen Verfahren ist dies möglich. Soweit jedoch die RVG im außergerichtlichen Bereich Anwendung findet, rechnet der Anwalt abhängig von Schwierigkeitsgrad und Umfang des Mandats seine Tätigkeit ab, so dass unkomplizierte Fälle mit niedrigen Gegenstandswerten auch nur ein geringes Honorar auslösen und umgekehrt.

Selbstverständlich können Sie sich vor Erteilung eines Mandats bei mir erkundigen, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben. Wenn dann doch ungeplante umfangreiche Tätigkeiten meinerseits durchzuführen sind, so wird eine Erhöhung der Gebühren nur nach Absprache mit Ihnen erfolgen.
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, wird von meiner Kanzlei - selbstverständlich kostenlos - eine schriftliche Zusage der Kostenübernahme Ihrer Versicherung zum Versicherungsfall erbeten. Ob diese erteilt wird, hängt davon ab, ob für das betroffene Rechtsgebiet Rechtsschutz vertraglich vereinbart wurde. Dies muss im Einzelfall überprüft werden. Daher ist es von Vorteil, wenn Sie Ihre Versicherungsunterlagen zum ersten Gespräch mitbringen und über eine vereinbarte Selbstbeteiligung Auskunft geben können.

Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe
Fehlende finanzielle Mittel dürfen kein Hindernis bei der Verfolgung von Rechten sein. Wer aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe. Die Hilfe kann die völlige Übernahme der Kosten durch die Staatskasse bedeuten oder dass die Kosten in Raten zu entrichten sind. Der Antrag ist mittels eines amtlichen Vordruckes unter Beifügung der Belege für die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu stellen. Dieser Vordruck wird selbstverständlich von mir angeboten.