GEBÜHREN
Der Rechtsanwalt rechnet seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) ab. Eine Ausnahme von dieser Regel stellt die Beratung ohne
darüber hinausgehende anwaltliche Tätigkeit im außergerichtlichen
Bereich dar. Seit dem 01.07.2006 ist das anwaltliche Honorar für
diesen Bereich frei zu vereinbaren. Wird nichts vereinbart, beträgt
die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch mit einem
Mandanten, der Verbraucher ist, höchstens 190 €.
Das
Honorar berechnet sich in vielen Fällen nach der Höhe des
Gegenstandswertes, d.h. nach dem Wert, der Gegenstand der außergerichtlichen
oder gerichtlichen Vertretung ist. Im gerichtlichen Verfahren ist
es nicht erlaubt, die gesetzlich normierten Gebühren zu unterschreiten.
Im außergerichtlichen Verfahren ist dies möglich. Soweit
jedoch die RVG im außergerichtlichen Bereich Anwendung findet,
rechnet der Anwalt abhängig von Schwierigkeitsgrad und Umfang
des Mandats seine Tätigkeit ab, so dass unkomplizierte Fälle
mit niedrigen Gegenstandswerten auch nur ein geringes Honorar auslösen
und umgekehrt.
Selbstverständlich
können Sie sich vor Erteilung eines Mandats bei mir erkundigen,
mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben. Wenn dann doch ungeplante
umfangreiche Tätigkeiten meinerseits durchzuführen sind,
so wird eine Erhöhung der Gebühren nur nach Absprache mit
Ihnen erfolgen.
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, wird von meiner Kanzlei -
selbstverständlich kostenlos - eine schriftliche Zusage der Kostenübernahme
Ihrer Versicherung zum Versicherungsfall erbeten. Ob diese erteilt
wird, hängt davon ab, ob für das betroffene Rechtsgebiet
Rechtsschutz vertraglich vereinbart wurde. Dies muss im Einzelfall
überprüft werden. Daher ist es von Vorteil, wenn Sie Ihre
Versicherungsunterlagen zum ersten Gespräch mitbringen und über
eine vereinbarte Selbstbeteiligung Auskunft geben können.
Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe
Fehlende finanzielle Mittel dürfen kein Hindernis bei der Verfolgung
von Rechten sein. Wer aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen,
erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe. Die
Hilfe kann die völlige Übernahme der Kosten durch die Staatskasse
bedeuten oder dass die Kosten in Raten zu entrichten sind. Der Antrag
ist mittels eines amtlichen Vordruckes unter Beifügung der Belege
für die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse
zu stellen. Dieser Vordruck wird selbstverständlich von mir angeboten.